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Rechtliches

Impressumspflicht

Impressumspflicht bei Webseiten

Paragraph 5 des Telemediengesetztes, Geschäftsmäßige Telemedien
Der Paragraph 5 des Telemediengesetzes (TMG) statuiert wie die alten Regelungen in TDG und MDStV umfassende Informationspflichten (auch "Impressumspflicht" genannt), die zu mehr Transparenz von Angeboten im Internet führen sollen. Nach der seit dem 01.03.2007 geltenden Rechtslage setzt die Informationspflicht nach dem TMG voraus, dass es sich um geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien handelt. Nach der Gesetzesbegründung sollen damit solche Telemedien vom Anwendungsbereich ausgenommen werden, die - wie z. B. private Homepages – ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden. Da Hochschulen z. B. im Rahmen von Drittmittelprojekten vor einem wirtschaftlichen Hintergrund tätig werden, fallen diese tendenziell weiterhin unter die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung.
Aufgrund der Vielfältigkeit der Betätigungsfelder dürfte zudem in der Regel eine zureichende Abgrenzung nicht möglich sein. Sollte diese möglich sein, gelten für das Impressum zumindest die Anforderungen aus § 55 Abs. 1 RStV (siehe unten). Gleiches gilt für die Tätigkeit von Forschungseinrichtungen.

Somit müssen die Seiten von Hochschulen und Forschungseinrichtungen grundsätzlich auch weiterhin die gesetzlich vorgesehenen Informationen unter einem leicht auffindbaren Reiter "Impressum" oder "Kontakt" enthalten. Der Nutzer des Webangebots soll möglichst mit einem Klick auf die Maustaste die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Anbieterinformationen haben. Mehrere Umwege oder Scrollen sollten dem Nutzer erspart bleiben, um möglichem Ärger vorzubeugen.

Folgende Daten müssen nach § 5 TMG ständig verfügbar gehalten werden:

  • Name und ladungsfähige Anschrift, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten (Beispiel: Rektor der Hochschule)
  • E-Mailadresse und zumindest die Angabe einer Telefonnummer
  • Falls vorhanden: Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • Gegebenenfalls: Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, wenn der Teledienst im Rahmen
    einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf
  • Gegebenenfalls: Berufsbezeichnung, Zugehörigkeit zu einer Kammer und die Bezeichnung von berufsrechtlichen Regelungen und Beschreibung, wie diese zugänglich sind
  • Gegebenenfalls Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister mit Registernummer

Als Vertretungsberechtigter ist bei Hochschulen auf jeden Fall der Rektor zu nennen, da er der gesetzliche Vertreter der Hochschule ist. Bei Instituten und Lehrstühlen, die ihre Webseiten in eigener Verantwortung erstellen, kann zusätzlich der Institutsleiter bzw. der Lehrstuhlinhaber genannt werden.

§ 55 Abs. 1 RStV, alle Telemedien
Auch wenn das Angebot keine Dienste enthält, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, können aufgrund des Verweises in § 5 Abs. 2 TMG nach anderen Rechtsvorschriften weitergehende Informationspflichten bestehen. Dies ist durch § 55 Abs. 1 RStV erfolgt, wonach Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, folgende Informationen im Impressum verfügbar zu halten haben:

  • Namen und Anschrift sowie
  • Bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten

Selbst wenn es somit an der Voraussetzung der Geschäftsmäßigkeit im Sinne von § 5 TMG fehlt, muss das Impressum nach § 55 Abs. 1 RStV zumindest diese Angaben enthalten, wobei als Vertretungsberechtigter bei Hochschulen wiederum in der Regel der Rektor anzugeben ist.

Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten

Für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in denen in periodischer Folge Texte verbreitet werden, gelten zusätzlich die Anforderungen aus § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Bei solchen Angeboten muss zusätzlich ein für den Inhalt Verantwortlicher mit Name und Anschrift benannt werden. Bei mehreren Verantwortlichen muss gekennzeichnet werden, wer für welchen Teil des Angebots verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer voll geschäftsfähig ist, seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Quelle

Deutsches Forschungsnetz:
http://www.dfn.de/fileadmin/3Beratung/Recht/DFN-Rechtsguide-komplett.pdf

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Bildquellen: pixabay.com | geralt